Vieles haette ich verstanden, wenn man es mir nicht erklaert haette

Das Recht am Bild
Fotografie und Paragraphen

Bitte beachte:

diese Rubrik ist eine persönliche Einschätzung und Überlegung zum DSGVO. Die Fotoschule macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich NICHT um eine Rechtsberatung handelt. Rechtsberatungen dürfen nach gesetzlichen Vorgaben im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater, Patentanwälte und verschiedene andere Personen und Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Dazu gehört Die Fotoschule nicht.

DSGVO

Die bisherigen Tipps zum Recht am eigenen Bild, die Du per Klick gerne noch mal aufrufen kannst, sind ab Ende Mai 2018 Vergangenheit.

Ab dem 25. Mai 2018 gilt:

Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk, sowie den für sie beauftragten (professionellen) Journalisten und Unternehmen angefertigt und weiter genutzt werden.

Art. 2 Abs. 1 DSGVO sagt:
die DSGVO gilt ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung oder ein „berechtigtes Interesse“ ist grundsätzlich verboten.



Der Hintergrund

Digitales Fotografieren ist kein Fotografieren mehr, sondern wird von nun an als eine Datenerhebung und Datenspeicherung angesehen.

Da bei einem typischen Digitalfoto heutzutage auch der abgebildete Ort mit GPS-Daten, Datum, Uhrzeit und weitere in den EXIF-Daten (IPTC-Daten) abgelegte Details gespeichert wird. Das lässt, nicht nur theoretisch, Rückschlüsse auf den Ort (Zeitpunkt etc.) der fotografierten Person zu. Solche Datenerhebungen, sprich Digitalfotos, personenbezogener Daten ist ab jetzt von einer Erlaubnis aus der DSGVO oder (schriftlichen und DSGVO-sicheren) Einwilligung der abgebildeten Person (en) abhängig. Das gilt nicht für die Analog-Fotografie (da werden keine Daten erhoben), Deinen ganz privaten Haushalt und Fotos von Toten.


Das heißt das für Dich:

Alle Personen auf Deinem Foto (auch die mit dem Kopf von der Kamera abgewandten Personen) müssen bei der Anfertigung Deines Fotos vollumfassend über die mit Deinen Fotos beabsichtigten Nutzungen aufgeklärt werden. Alle einzelnen Einwilligungen und Aufklärungen musst Du schriftlich und dauerhaft dokumentieren. Jede Einwilligung kann von einem der Abgebildeten ohne Angabe von Gründen wann auch immer wieder zurückgezogen werden, sprich widerrufen werden (das war vorher auch so). Bei so einem Widerruf der Einwilligung musst Du die betroffenen Fotos unverzüglich löschen und diese Löschung beweissicher dokumentieren. Der (die) Betroffene (n) haben hier umfangreiche Auskunftsrechte.


Was kannst Du machen?

Abwarten und besser lassen...

Die Fotoschule ist sich sicher, dass es hier noch jede Menge Rechtsfälle geben wird, die weisenden Charakter haben können. So, wie das Gesetz jetzt in Kraft tritt, ist die Grauzone riesig und bringt im Grunde jeden Urlaubsfan auf Reisen in rechtlich gefährliche Situationen, wenn er auch nur ein Foto vom schiefen Turm in Pisa mit “Leuten drauf” auf Facebook in seiner “Italien-Gruppe” postet.

Ideal ist es, wenn Du so fotografierst, dass keine Einwilligung erforderlich ist (voll privat, analog oder Tote...). Jede eingeholte Einwilligung trägt das Risiko, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Abgesehen davon, dass es vor dem schiefen Turm in Pisa recht schwierig wird, rechtsverbindliche schriftliche Einwilligungen aller umherstehenden Personen einzuholen.


Fazit

Die Fotoschule ist sich sicher, dass das neue Gesetz viel Unsicherheit in der Hobby-Fotografie auslöst. Da es im Grunde keine wirkliche Rechtssicherheit für den Fotografen gibt, bleibt jede sorglose Fotografie die Einstiegskarte für eine, bis in die Millionen gehende, Strafe. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Fotoindustrie dazu aufstellen wird, denn im Grunde kann man nun jedem Fotofan davon abraten, sich teures neues Equipment zuzulegen, das er rechtlich gesehen nur noch mit großen Einschränkungen nutzen kann.

Allerdings sollte man die ganze Sache auch versuchen, etwas neutraler zu sehen. Auch vor dem Inkrafttreten der jetzigen Gesetzesgrundlage, durftest Du nicht einfach so, ohne Erlaubnis Leute fotografieren und auf Facebook posten. Ebenso bleibt das Kunsturhebergesetz für die Veröffentlichung von Fotografien auch unter der neuen
Datenschutz-Grundverordnung erhalten und wird nicht abgeschafft. Das nach wie vor gültige KUG stützt sich zusätzlich auf den Artikel 85 Abs. 1 DSGVO, der Deutschland eigene Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen der Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und dem Datenschutz andererseits gewährt. Somit ist der Schutz personenbezogener Daten kein alleinig geltendes Recht in der DSGVO, sondern muss unter der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen weitere Grundrechte abgewogen werden. Das ist speziell die Freiheit der Meinungsäußerung und generell die Informationsfreiheit.

Im Grunde könnte man auch sagen, es ist nicht wirklich etwas völlig Neues zusammengebastelt worden und jeder Fotofan hatte sich diesen Regularien bisher auch schon zu unterziehen. Vielleicht ist es besser ausgedrückt eine Verjüngung eines Paragrafen-Werkes, das noch aus den Anfängen der digitalen Zeit stammte und nun den heutigen Realitäten entspricht.

Schau bei Deinen nächsten Foto-Touren im Portrait,- Street,- oder generell des Peoplebereiches genauer hin, was Du tust. Besonders, wenn es in Richtung “Postings auf Social Media” geht.





Die Fotoschule betrachtet diese Rubrik als persönliche Einschätzung und weist alle rechtlich validen Schlüsse aus diesem Artikel von sich. Dazu ist alles um das neue Gesetz viel zu weitläufig, um es ohne eine rechtliche Beratung einer dafür autorisierten Person zu verstehen. Du solltest im Zweifel einen fachberuflichen rechtlichen Beistand zu Rate ziehen und Dir alle Konsequenzen und Verhaltensweisen erklären und aufzeigen lassen.




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